Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 9 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

§ 8 § 10