Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Architektengesetz
BbgArchG§ 19 Hauptsatzung
(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen,
die Führung der Listen der Fachrichtungen und der Verzeichnisse und
die Form und die Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
Einzelnorm