Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz

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§ 2 Aufgaben des Landesbeauftragten

(1) Aufgabe des Landesbeauftragten ist die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR unmittelbar und mittelbar betroffen sind, sowie die Vermittlung psychosozialer Betreuung. Dies schließt biografische Bezüge, die vor das Jahr 1945 reichen, mit ein.

(2) Der Landesbeauftragte nimmt für das Land Brandenburg die Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz wahr. Er unterstützt und berät das Bundesarchiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 Stasi-Unterlagen-Gesetz.

(3) Der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz. Beteiligte sind alle, die nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können.

(4) Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, zu unterrichten. Struktur, Wirkungsweise und Methoden des Staatssicherheitsdienstes sowie Instrumente staatlicher Repression in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg sollen in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden und dabei in die herangezogenen Unterlagen und die Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den öffentlichen Stellen des Landes Einsicht nehmen.

(6) Die Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, die für politische Bildung zuständigen Stellen und der Landesbeauftragte arbeiten in besonderer Weise vertrauensvoll zusammen. Ihre jeweiligen Aufgaben bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte kooperiert mit Opferverbänden und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.

§ 1 § 2a