Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz
BbgAusfVerkG§ 11 Übergangsregelungen
(1) Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefertigt worden sind, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.
(2) Dieses Gesetz ist schriftlich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.