Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung

BbgAusglZV

§ 2 Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs

Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.

§ 1 § 3