Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung
BbgAusglZV§ 2 Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs
Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.