Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung

BbgAusglZV

§ 3 Höhe des Anspruchs

(1) Für die Höhe der Ausgleichszahlung von Zusatzstunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Ableistung der Zusatzstunde maßgebend.

(2) Zur Ermittlung des auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der jeweilige Monatsbetrag durch das 4,348-Fache der jeweiligen Pflichtstundenzahl nach der Anlage zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung zu teilen. § 3 Absatz 6 und 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 2 § 4