Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung

BbgAuslBeglV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeit für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, die nach dem 3. Oktober 1990 von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlich-rechtlichen Vereinigungen ausgestellt wurden und im Ausland verwendet werden sollen (Auslandsbeglaubigung).

(2) Die in Absatz 1 genannte Zuständigkeit besteht im Einzelnen dafür,

die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen und dazu auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers oder der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners der Urkunde auf dieser selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt anzubringen:

einen Endbeglaubigungsvermerk

aa)

zur weiteren Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates, in dem sie verwendet werden soll (Legalisation),

bb)

gemäß Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) oder

cc)

gemäß Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813),

eine Apostille gemäß Artikel 3 bis 5 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) oder

einen Vorbeglaubigungsvermerk zum Zweck einer Buchstabe a Doppelbuchstabe aa entsprechenden Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ;

gemäß Artikel 7 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ein Verzeichnis der nach diesem Übereinkommen ausgestellten Apostillen zu führen.

Einzelnorm

§ 2