Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
BbgBGG§ 11 Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 verletzt oder machen sie geltend, dass in einem anderen Verfahren gegen § 4 Absatz 1 verstoßen worden ist, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 12 Absatz 3 anerkannten Verbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Absatz 3 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.