Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
BbgBGG§ 12 Verbandsklage
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 Absatz 1, gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 9 oder gegen die Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Absatz 3 vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage oder ein Antrag ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahmen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage oder der Antrag nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Die Anerkennung eines Verbandes kann das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der beauftragten Person erteilen, wenn der Verband
nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,
nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder der Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Landesebene zu vertreten,
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen und
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.