Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 14 Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, insbesondere

darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird,

sich dafür einzusetzen, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Diskriminierungen beseitigt werden,

Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzuregen und dabei die zivilgesellschaftlichen Beteiligten einzubinden.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die beauftragte Person, soweit die Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben frühzeitig zu beteiligen.

(3) Jede Person hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden und Anregungen unmittelbar an die beauftragte Person zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass Verstöße gegen die Rechte und Belange von Menschen mit Behinderungen erfolgt sind oder drohen.

(4) Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere erteilen sie die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben fördert die beauftragte Person die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise, dem Landesbehindertenbeirat, den Behindertengruppen, -vereinen und -verbänden, Gewerkschaften und sonstigen Organisationen, die sich mit den besonderen Interessen von Menschen mit Behinderungen befassen, und unterstützt deren Tätigkeit.

(6) Die beauftragte Person legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes vor. Bei der Erfüllung der Berichtspflicht wird eine zusammenfassende, nach Geschlecht differenzierte Darstellung und Bewertung abgegeben.

§ 13 § 15