Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
BbgBGG§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg.
(2) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen darauf hinwirken, dass auch Einrichtungen, Vereinigungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung berücksichtigen bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen die Ziele dieses Gesetzes.