Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 5 Gleichstellungsgebot

(1) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen sind die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zulässig, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern und bestehende Diskriminierungen beseitigen.

(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die spezifischen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Dabei sind auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen zulässig.

(3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen zu berücksichtigen.

§ 4 § 6