Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 9 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für das Land und für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,

die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,

das Verfahren zur Überwachung nach den Vorgaben des Artikels 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie ( EU ) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) sowie das Verfahren zur Berichterstattung, um die Vorgaben des Artikels 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen,

das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten,

zu bestimmen.

(3) Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände treffen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Regelungen.

§ 8 § 10