Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

BbgBITV

§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, gestalten die in § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschriebenen Angebote der Informationstechnik im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie ( EU ) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 Satz 1 entsprechend.

(2) Von einem barrierefreien Angebot nach Absatz 1 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung nach den Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung kann in begründeten Einzelfällen vorliegen, wenn es einer öffentlichen Stelle vernünftigerweise nicht möglich ist, spezifische Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich zu machen. Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung der Bewertung nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 diese Ausnahmeregelung in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung nach § 3, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

Einzelnorm

§ 2