Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
BbgBITV§ 3 Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 veröffentlichen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die nutzende Personen der betreffenden öffentlichen Stelle Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.
Einzelnorm