Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BbgBQFG§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Brandenburg reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid hat sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das durch die landesrechtlich geregelte Berufsbildung verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG zu enthalten.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.