Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BbgBQFG§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes nicht unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Brandenburg eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.