Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BbgBQFG§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. Hochschulabschlüsse sind, soweit sie nicht Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs sind, keine Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/ EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Absatz 5 bis 7, soweit in diesem Gesetz oder im jeweiligen Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe