Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Badegewässerverordnung
BbgBadV§ 14 Ergänzende Regelun g
Die zuständige Behörde und die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts und insbesondere bei der Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.