Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 2 Bauvorlagen

(1) Zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens

für Abgrabungen zur gewerblichen Gewinnung von

Grundeigentümerbodenschätzen sind folgende zusätzliche

Bauvorlagen einzureichen:

ein Übersichtsplan, auf dem auf einer Grundkarte im Maßstab 1:

10000 oder 1: 5000 die Abgrabung, ihre Erschließungsanlagen sowie in

ihrem Einwirkungsbereich liegende Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen

Naturschutzgesetz oder Brandenburgischen Wassergesetz dargestellt sind,

ein Abgrabungsplan im Längenmaßstab 1: 500 und mit Längs-

und Querprofilen im Höhenmaßstab 1: 100, aus dem die Einzelheiten

und die Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen, mit integrierter Darstellung

der zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 18 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,

der Nachweis, daß die Standsicherheit der entstehenden

Böschungen, insbesondere nach dem Abbau, gewährleistet ist,

die geologische Darstellung des auszubeutenden Vorkommens nach Art,

Qualität und Mächtigkeit mit Längs- und Querschnitten im

Höhenmaßstab 1: 100 und einem geeigneten Längenmaßstab

zwischen 1: 2.000 und 1: 10.000, auf der Grundlage eines Untersuchungsbohr-

oder Schürfprogramms,

die hydrologische Erfassung der Lage und des Schwankungsbereichs des

Grundwasserstandes, des Grundwassergefälles und der

Grundwasserfließrichtung im Einwirkungsbereich mit Einbindung in das

Hydroisohypsenbild der Umgebung im Höhenmaßstab 1:100 und einem

geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:10.000 und 1: 25.000,

die Darstellung der Geländeform im Maßstab 1: 500 mit

Höhenpunkten in Abständen von 50 Metern gemäß § 1

Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung sowie der Fläche, Mächtigkeit, Menge

und gegebenenfalls vorhandene Bodenbelastungen des abzutragenden Mutter- und

Feinbodens vor Durchführung der Abgrabung sowie eine

höhenpunktraster- und maßstabsgleiche Darstellung der

Geländeform nach Beendigung der Renaturierung oder Rekultivierung,

eine Massenberechnung des abzugrabenden oder aufzuschüttenden Erd-

und Gesteinsmaterials,

der Nachweis, daß die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens

für Vorhaben ab einer Größe von 10 Hektar oder mehr

geprüft worden ist,

eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Geowissenschaften und

Rohstoffe Brandenburg zu Nummer 4 einschließlich einer

Bodenschatzeinstufung.

(2) Aufschüttungen sind unbeschadet der sonstigen nach

der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Pläne, Beschreibungen und

Nachweise in einem Aufschüttungsplan darzustellen, aus dem die

Einzelheiten und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Absatz 1 Nr. 1 bis 3

gilt entsprechend.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen

Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der

erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

§ 1 § 3