Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 2 Bauvorlagen
(1) Zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens
für Abgrabungen zur gewerblichen Gewinnung von
Grundeigentümerbodenschätzen sind folgende zusätzliche
Bauvorlagen einzureichen:
ein Übersichtsplan, auf dem auf einer Grundkarte im Maßstab 1:
10000 oder 1: 5000 die Abgrabung, ihre Erschließungsanlagen sowie in
ihrem Einwirkungsbereich liegende Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen
Naturschutzgesetz oder Brandenburgischen Wassergesetz dargestellt sind,
ein Abgrabungsplan im Längenmaßstab 1: 500 und mit Längs-
und Querprofilen im Höhenmaßstab 1: 100, aus dem die Einzelheiten
und die Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen, mit integrierter Darstellung
der zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 18 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
der Nachweis, daß die Standsicherheit der entstehenden
Böschungen, insbesondere nach dem Abbau, gewährleistet ist,
die geologische Darstellung des auszubeutenden Vorkommens nach Art,
Qualität und Mächtigkeit mit Längs- und Querschnitten im
Höhenmaßstab 1: 100 und einem geeigneten Längenmaßstab
zwischen 1: 2.000 und 1: 10.000, auf der Grundlage eines Untersuchungsbohr-
oder Schürfprogramms,
die hydrologische Erfassung der Lage und des Schwankungsbereichs des
Grundwasserstandes, des Grundwassergefälles und der
Grundwasserfließrichtung im Einwirkungsbereich mit Einbindung in das
Hydroisohypsenbild der Umgebung im Höhenmaßstab 1:100 und einem
geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:10.000 und 1: 25.000,
die Darstellung der Geländeform im Maßstab 1: 500 mit
Höhenpunkten in Abständen von 50 Metern gemäß § 1
Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung sowie der Fläche, Mächtigkeit, Menge
und gegebenenfalls vorhandene Bodenbelastungen des abzutragenden Mutter- und
Feinbodens vor Durchführung der Abgrabung sowie eine
höhenpunktraster- und maßstabsgleiche Darstellung der
Geländeform nach Beendigung der Renaturierung oder Rekultivierung,
eine Massenberechnung des abzugrabenden oder aufzuschüttenden Erd-
und Gesteinsmaterials,
der Nachweis, daß die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens
für Vorhaben ab einer Größe von 10 Hektar oder mehr
geprüft worden ist,
eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Geowissenschaften und
Rohstoffe Brandenburg zu Nummer 4 einschließlich einer
Bodenschatzeinstufung.
(2) Aufschüttungen sind unbeschadet der sonstigen nach
der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Pläne, Beschreibungen und
Nachweise in einem Aufschüttungsplan darzustellen, aus dem die
Einzelheiten und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Absatz 1 Nr. 1 bis 3
gilt entsprechend.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen
Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der
erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.