Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 3 Abgrabungsplan

(1) Der Abgrabungsplan muß insbesondere Angaben

enthalten über

die Grundstücksgrenzen und die Abbautiefe,

die räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte,

die Lagerung des Mutterbodens und sonstigen

Abraummaterials,

die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

die Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefahren durch

wassergefährdende Stoffe,

die Art und Lage der Betriebseinrichtungen,

die Bebauung und sonstige Nutzung der Umgebung im

Einwirkungsbereich, mindestens jedoch im Umfeld von 500 Metern,

die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten sowie Art und

Umfang der zusätzlichen Verkehrsbelastung,

die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im

Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer

Vermeidung oder Verminderung,

die zu erwartenden schädlichen

Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes und die

Maßnahmen ihrer Vermeidung und Minderung,

geschützte Teile von Natur und Landschaft und

Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz im

Einwirkungsbereich,

Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb der eigentlichen

Abgrabungsfläche.

(2) Der Bauherr hat im Abgrabungsplan alle erforderlichen

Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur

und Landschaft, den Menschen und auf Kultur- und sonstige Sachgüter

erforderlich sind. Der Abgrabungsplan soll auf der Grundlage eines

Grünordnungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erstellt werden und hat insbesondere

alle erforderlichen Angaben über die Bewertung der

ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung

wertvoller Biotope und Böden sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung (§ 19 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) und

europäischer Vogelschutzgebiete (§ 19 a Abs. 2 Nr. 4 des

Bundesnaturschutzgesetzes),

eine Beschreibung der Geländemorphologie unter

besonderer Berücksichtigung von gliedernden und belebenden

Landschaftselementen und der landschaftsprägenden Strukturelemente und

Sichtbeziehungen,

eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf

des Eingriffs und der Folgenutzung und der zu erwartenden

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Kultur- und

sonstigen Sachgütern,

eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf

der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz

der Eingriffsfolgen, insbesondere der Maßnahmen zur Rekultivierung oder

Renaturierung, zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen, sowie ein

Pflanzschema

zu enthalten. Sofern Bodendenkmale beeinträchtigt werden,

muß eine Beschreibung der archäologischen Ausgleichs- und

Dokumentationsmaßnahmen beigefügt werden.

§ 2 § 4