Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 3 Abgrabungsplan
(1) Der Abgrabungsplan muß insbesondere Angaben
enthalten über
die Grundstücksgrenzen und die Abbautiefe,
die räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte,
die Lagerung des Mutterbodens und sonstigen
Abraummaterials,
die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
die Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefahren durch
wassergefährdende Stoffe,
die Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
die Bebauung und sonstige Nutzung der Umgebung im
Einwirkungsbereich, mindestens jedoch im Umfeld von 500 Metern,
die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten sowie Art und
Umfang der zusätzlichen Verkehrsbelastung,
die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer
Vermeidung oder Verminderung,
die zu erwartenden schädlichen
Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes und die
Maßnahmen ihrer Vermeidung und Minderung,
geschützte Teile von Natur und Landschaft und
Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz im
Einwirkungsbereich,
Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb der eigentlichen
Abgrabungsfläche.
(2) Der Bauherr hat im Abgrabungsplan alle erforderlichen
Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur
und Landschaft, den Menschen und auf Kultur- und sonstige Sachgüter
erforderlich sind. Der Abgrabungsplan soll auf der Grundlage eines
Grünordnungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erstellt werden und hat insbesondere
alle erforderlichen Angaben über die Bewertung der
ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung
wertvoller Biotope und Böden sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (§ 19 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) und
europäischer Vogelschutzgebiete (§ 19 a Abs. 2 Nr. 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
eine Beschreibung der Geländemorphologie unter
besonderer Berücksichtigung von gliedernden und belebenden
Landschaftselementen und der landschaftsprägenden Strukturelemente und
Sichtbeziehungen,
eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf
des Eingriffs und der Folgenutzung und der zu erwartenden
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Kultur- und
sonstigen Sachgütern,
eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf
der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz
der Eingriffsfolgen, insbesondere der Maßnahmen zur Rekultivierung oder
Renaturierung, zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen, sowie ein
Pflanzschema
zu enthalten. Sofern Bodendenkmale beeinträchtigt werden,
muß eine Beschreibung der archäologischen Ausgleichs- und
Dokumentationsmaßnahmen beigefügt werden.