Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 4 Aufschüttungsplan, Verfüllplan

(1) Aufschüttungen sind in einem Aufschüttungsplan

darzustellen. Er muß insbesondere Angaben enthalten über

die Grundstücksgrenzen und die

Aufschüttungshöhe,

die Lagerung des Mutterbodens, des Aufschüttungs-

und des Abraummaterials,

die Art und Herkunft des zu verwendenden Materials,

beabsichtigte Vorkehrungen, um auszuschließen,

daß von der Verwendung des in Nummer 3 bezeichneten Materials

Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, und

Erforderlichkeit sowie Art und Weise des Einbaus des

Materials im Rahmen der Rekultivierungsziele.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 12 und § 3 Abs. 2 sind

entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Aufschüttungsplan ist nicht erforderlich, wenn

die Aufschüttung auf einem für diesen Zweck genehmigten Lagerplatz

vorgenommen wird. Der Aufschüttungsplan kann mit einem Abgrabungsplan

verbunden werden, sofern dies für die Prüfung der Auswirkungen im

Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ausreichend ist.

(3) Verfüllungen von Abgrabungen sind in einem

Verfüllplan nach Absatz 1 darzustellen.

§ 3 § 5