Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 6 Verpflichtung zur Rekultivierung und Renaturierung
(1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder
Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein
Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt
oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1
verpflichtet.
(2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig
eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände
unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der
vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur
teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter
Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung
neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.