Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 7 Sicherheitsleistung

(1) Der Eigentümer hat zum Zwecke der Gewährleistung

der Verpflichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 vor Erteilung der

Baugenehmigung Sicherheit zu leisten. Soweit anstelle des Eigentümers ein

Unternehmer auf eigene Rechnung abgräbt oder aufschüttet, kann auch

von ihm Sicherheit geleistet werden. Die Sicherheitsleistung haftet auch

für Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2. Die Sicherheitsleistung

wird von der Bauaufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens festgesetzt.

Die Sicherheitsleistung kann nachträglich erhöht werden, soweit sie

die Durchführung von Maßnahmen sicherstellen soll, die zur

Vermeidung schwerer und unvorhersehbarer Beeinträchtigungen des

Naturhaushaltes im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes notwendig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch durch

Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank

oder Sparkasse erbracht werden.

(2) Die Sicherheitsleistung kann auf einzelne Abschnitte des

Vorhabens anteilsmäßig verteilt werden. Der auf einen Abschnitt des

Vorhabens bezogene Anteil der Sicherheitsleistung ist freizugeben, sobald der

Abschnitt entsprechend den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1

rekultiviert und renaturiert ist.

(3) Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung

ist die Höhe der Kosten für die zeitgerechte Durchführung der

Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen anzusetzen. Dabei sind

insbesondere die Kosten für

die Planierungsarbeiten,

die Verfüllung,

die Wiederherstellung der Zufahrtswege,

die Entfernung baulicher Anlagen,

die Beschaffung und Aufbringung von Mutterboden,

die Anlegung und Sicherung von Böschungen,

die Bepflanzung nach dem Pflanzschema,

die Pflege und den Schutz der Pflanzungen in einem

Zeitraum von mindestens fünf Jahren

zu berücksichtigen.

(4) § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

bleibt unberührt.

§ 6 § 8