Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 7 Sicherheitsleistung
(1) Der Eigentümer hat zum Zwecke der Gewährleistung
der Verpflichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 vor Erteilung der
Baugenehmigung Sicherheit zu leisten. Soweit anstelle des Eigentümers ein
Unternehmer auf eigene Rechnung abgräbt oder aufschüttet, kann auch
von ihm Sicherheit geleistet werden. Die Sicherheitsleistung haftet auch
für Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2. Die Sicherheitsleistung
wird von der Bauaufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens festgesetzt.
Die Sicherheitsleistung kann nachträglich erhöht werden, soweit sie
die Durchführung von Maßnahmen sicherstellen soll, die zur
Vermeidung schwerer und unvorhersehbarer Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes notwendig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch durch
Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
(2) Die Sicherheitsleistung kann auf einzelne Abschnitte des
Vorhabens anteilsmäßig verteilt werden. Der auf einen Abschnitt des
Vorhabens bezogene Anteil der Sicherheitsleistung ist freizugeben, sobald der
Abschnitt entsprechend den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1
rekultiviert und renaturiert ist.
(3) Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung
ist die Höhe der Kosten für die zeitgerechte Durchführung der
Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen anzusetzen. Dabei sind
insbesondere die Kosten für
die Planierungsarbeiten,
die Verfüllung,
die Wiederherstellung der Zufahrtswege,
die Entfernung baulicher Anlagen,
die Beschaffung und Aufbringung von Mutterboden,
die Anlegung und Sicherung von Böschungen,
die Bepflanzung nach dem Pflanzschema,
die Pflege und den Schutz der Pflanzungen in einem
Zeitraum von mindestens fünf Jahren
zu berücksichtigen.
(4) § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
bleibt unberührt.