Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 8 Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial

(1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße

Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,

Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten

nachzuweisen.

(2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen

und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die

verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere

über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der

Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 § 9