Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 26 Übergangsvorschriften
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung „Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit“. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.