Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 26 Übergangsvorschriften

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung „Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit“. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

§ 25 § 27