Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, die

entgegen § 9 Abs. 3 ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder

sich entgegen § 24 Abs. 1 nicht der gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Länder Berlin und Brandenburg bedienen,

können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 24 § 26