Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Prüf ingenieurinnen und Prüfingenieure können nur Personen sein, die

nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg haben und

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer

seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig ist.

(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

§ 3 § 5