Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(3) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bauüberwachung bereits befasst waren, insbesondere planerisch tätig geworden sind, oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann den Prüfauftrag im Verfahren nach § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung sowie im Rahmen der damit verbundenen Bauüberwachung nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 der Brandenburgischen Bauordnung ablehnen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgabe für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur unmöglich oder unzumutbar ist.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
(7) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 sowie § 13 Abs. 2 entsprechend.