Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 13 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Bauherrschaft ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bedienen, sofern sie in diesem Fall ein Weisungsrecht haben.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit der Bauherrschaft Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen nach § 67 Absatz 1 oder § 86a Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung oder Erleichterungen nach § 51 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung zugrunde, so sind diese im Prüfbericht zu benennen und es ist darzulegen, aus welchen Gründen diese für zulässig gehalten oder abgelehnt werden.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfungsergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Nachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken. Umfang und Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, so können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrschaft spätestens für die Anzeige nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen.
(7) Werden die bei den Überwachungen durch die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, ist die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.