Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 14 Baubeginnsanzeige

(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung der jeweiligen Nachweiserstellerin oder des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige gemäß § 72 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss dieErklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

(2) Für die nach § 72 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegenden Bescheinigungen nach § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 vorzulegen.

Einzelnorm

§ 13 § 15