Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung über die in § 83 Absatz 2 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
Einzelnorm