Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 2 Einreichung des Antrages oder der Anzeige

(1) Der Antrag oder die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann eine elektronische Einreichung des Antrags oder der Anzeige sowie der Bauvorlagen in Textform zulassen und Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(2) Der Antrag oder die Anzeige ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, soweit dies zur gleichzeitigen Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Der Antrag oder die Anzeige muss von der Bauherrin oder dem Bauherrn unterschrieben sein. Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, so kann die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten, die Bauvorlageberechtigung ist anzugeben, soweit diese gemäß § 65 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich ist. Bauvorlagen gemäß § 54 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung müssen eine Angabe über die Fachplanerinnen oder den Fachplaner enthalten.

(3) Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format ( PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.

(4) Mit dem Antrag auf Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur sind die bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Einreichung als elektronisches Dokument kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur eine § 1 Absatz 2 entsprechende Ausfertigung verlangen.

(5) Ist die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde, die mitverwaltete oder die mitverwaltende Gemeinde als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag oder die Anzeige mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten oder der mitverwaltenden Gemeinde einzureichen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Anträge auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 der Brandenburgischen Bauordnung sind bei der Prüfstelle für Fliegende Bauten einzureichen. Dem Antrag sind die Bauvorlagen beizufügen, die in der Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen aufgeführt sind. Die Prüfstelle kann zusätzliche Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sowie der Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a der Brandenburgischen Bauordnung ist mit den Bauvorlagen nach § 3 Absatz 3 bei der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle einzureichen. Die von der nach § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle veröffentlichten Anforderungen und Hinweise für einen Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung und einer Typengenehmigung sind zu beachten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 1 § 3