Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 3 Bauliche Anlagen

(1) Vorzulegen sind:

ein Auszug aus der Liegenschaftskarte,

ein amtlicher Lageplan gemäß § 7 Absatz 3, soweit erforderlich,

ein objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Absatz 6,

die Bauzeichnungen gemäß § 8,

die Baubeschreibung gemäß § 9,

der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird,

der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, oder, im Fall des § 66 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung, die Erklärung zum Brandschutznachweis,

die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,

bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

(2) Bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben ist dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung gemäß § 9 beizufügen. Bei Sonderbauten sind dem Bauantrag die zusätzlichen Bauvorlagen beizufügen, die durch eine für den Sonderbau geltende Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

(3) Mit dem Antrag nach § 2 Absatz 7 auf Erteilung einer Typengenehmigung sind insbesondere die Bauvorlagen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, die Bauvorlagen nach Absatz 2 vorzulegen. Ist eine Typengenehmigung nach § 72a der Brandenburgischen Bauordnung erteilt worden und gemäß § 72a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung Gegenstand des Verfahrens in der unteren Bauaufsichtsbehörde, ist die Typengenehmigung dem Antrag auf Baugenehmigung beizufügen.

Einzelnorm

§ 2 § 4