Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 5 Vorbescheid
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
Einzelnorm