Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 4 Werbeanlagen

(1) Vorzulegen sind:

ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,

eine Zeichnung gemäß Absatz 2 und Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,

der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

Einzelnorm

§ 3 § 5