Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1: 500 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder von im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten:

Maßstab, Maßstabsleiste und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den Eigentümerangaben zum Baugrundstück,

katastermäßige Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,

Angaben zu nicht festgestellten Grenzen nach dem Liegenschaftskataster,

Höhenlage der Grenzpunkte des Baugrundstücks und bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,

angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,

Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,

Flächen auf dem Baugrundstück, die von Dienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,

durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wald auf dem Baugrundstück,

vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und deren Abstandsflächen sowie die für die Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken und deren Abstandsflächen.

In den amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach Absatz 5 aufgenommen werden. Diese Eintragungen nehmen an der Beurkundung mit öffentlichem Glauben nicht teil. Enthält der amtliche Lageplan die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben, ist ein objektbezogener Lageplan nicht erforderlich.

(4) Für die Angaben nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 10 ist eine örtliche Vermessung nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung des Vorhabens erheblichen

Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster zuverlässig nachgewiesen sind und

die baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken im Liegenschaftskataster zuverlässig nachgewiesen sind.

Grundstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster in der Regel zuverlässig nachgewiesen, wenn die Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten und ihre Grenzpunkte mit der erforderlichen Genauigkeit im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens vorliegen. Sind die für die bauaufsichtliche Beurteilung erheblichen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster nicht zuverlässig nachgewiesen, sind ergänzende vermessungstechnische Untersuchungen erforderlich. Im amtlichen Lageplan ist das Ergebnis der Grenzuntersuchung darzustellen.

(5) Ein amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn

durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden,

der Eigentümer eines Nachbargrundstücks dem Vorhaben zur Errichtung einer Grenzbebauung nach § 6 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung in weniger als 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze zugestimmt hat.

(6) Der objektbezogene Lageplan ist auf der Grundlage des amtlichen Lageplanes anzufertigen. Ist ein amtlicher Lageplan nicht erforderlich oder wurde auf ihn nach § 1 Absatz 5 verzichtet, ist der objektbezogene Lageplan auf der Grundlage der Liegenschaftskarte anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist:

Maßstab, Maßstabsleiste und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,

Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,

vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe der Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,

Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,

Aufteilung der nicht überbauten oder bepflanzten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,

Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,

Denkmäler auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,

Flächen auf dem Baugrundstück, für die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung ein Bauverbot, eine Baubeschränkung oder ein Genehmigungs- oder Zustimmungsvorbehalt geregelt ist,

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung, der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,

Leitungen bis zum Anschluss an die Sammelkanalisation, Kleinkläranlagen und sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Leitungen, abflusslose Sammelgruben, Ausdehnung und Gefälle befestigter Flächen, Versickerungsanlagen einschließlich Vorreinigungsanlagen, Schächte und Abscheider, Angabe der Gefälle und Leitungsquerschnitte,

Abstände der geplanten baulichen Anlage zur Uferlinie oberirdischer Gewässer.

Wird der objektbezogene Lageplan auf der Grundlage der Liegenschaftskarte angefertigt, muss er ferner die Angaben nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 3, 5 bis 9 enthalten, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(7) Die Angaben nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sind in einem Außenanlagenplan darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(8) Die Angaben nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, 2, 10 und 11 sind in einem Grundstücksentwässerungsplan darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(9) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

Einzelnorm

§ 6 § 8