Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
Treppen,
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
Abgasanlagen,
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
Aufzugsschächte, Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
bei Wohngebäuden die barrierefrei nutzbaren Wohnungen;
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der höchste zu erwartende Grundwasserstand (zeHGW) über NHN,
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem gemäß § 1 Absatz 6,
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche im Mittel,
die lichten Raumhöhen,
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
die Dachneigungen;
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
der Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße,
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
Einzelnorm