Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung

BbgBauZV

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt

(1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

(2) Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:

die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Festlegung des Verzichts einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Erklärung des Verzichts einer Zustimmung zur Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Erteilung von Typenprüfungen nach § 66 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik sowie der Bauprodukte und Bauarten,

die Anerkennung und Überwachung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie die Aufsicht über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure,

die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4), das durch das Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist.

Einzelnorm

§ 2