Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 10 Weitergehende Anforderungen

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Einzelnorm

§ 9 § 11