Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 9 Alarmierungsanlagen , Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind Alarmierungsanlagen erforderlich, die bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen müssen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.

(2) In Beherbergungsstätten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder mit einer fest eingebauten und durch den Melder überwachten Langzeitbatterie haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Alternativ kann die Überwachung auch durch automatische Brandmelder der Brandmeldeanlage sichergestellt werden.

(3) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern in den notwendigen Fluren und Treppenräumen haben. Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

(4) Aufzüge von Beherbergungsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.

Einzelnorm

§ 8 § 10