Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung
BbgBeBauV§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
entgegen § 12 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt.
Einzelnorm