Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind in Anlehnung an § 48 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung bis 31. Dezember 2020 an die Vorschriften des § 9 Absatz 2 anzupassen.

Einzelnorm

§ 13 § 15