Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen

in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Sicherheitstechnische Anlagen in Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb dieser Anlagen übernimmt, insbesondere

der Sicherheitsbeleuchtung,

der Alarmierungsanlage und

der Brandmeldeanlage.

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

Einzelnorm

§ 7 § 9