Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung
BbgBeBauV§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Sicherheitstechnische Anlagen in Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb dieser Anlagen übernimmt, insbesondere
der Sicherheitsbeleuchtung,
der Alarmierungsanlage und
der Brandmeldeanlage.
Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
Einzelnorm