Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung

BbgBeamtVZV

§ 5 Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Einzelnorm

§ 4 § 6