Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung

BbgBeamtVZV

§ 4 Weitere Aufgaben der Pensionsbehörde

Der Pensionsbehörde werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen:

Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen,

Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast und Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,

Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

Einzelnorm

§ 3 § 5