Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

BbgBedarfV

§ 1 Integrierter Teilhabeplan Brandenburg als Instrument zur Bedarfsermittlung für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche und Erwachsene

Als Instrument zur Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren und im Teilhabeplanverfahren für leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Eingliederungshilfe ab Schuleintritt wird für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe der Integrierte Teilhabeplan Brandenburg bestimmt, der aus der Anlage ersichtlich ist.

Einzelnorm

§ 2