Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

BbgBedarfV

§ 2 Evaluation

(1) Das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 1 wird ab dem Jahr 2021 begleitend wissenschaftlich evaluiert.

(2) Das Instrument ist in seiner Anwendung im Gesamtplanverfahren zu betrachten, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der einzige zuständige Rehabilitationsträger ist und aus einer Leistungsgruppe Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt werden.

(3) Das Instrument ist in seiner Anwendung im Teilhabeplanverfahren zu betrachten, wenn

neben dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weitere Rehabilitationsträger Leistungen bewilligen und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der leistende Rehabilitationsträger ist oder

der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der einzige zuständige Rehabilitationsträger ist und aus mehreren Leistungsgruppen gemäß § 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.

(4) Der Abschlussbericht ist im Jahr 2023 vorzulegen.

Einzelnorm

§ 1 § 3