Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Besoldungszuständigkeitsverordnung

BbgBesZV

§ 1 Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

(1) Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für die Festsetzung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zur Besoldung im Sinne des Satzes 1 gehören die Dienstbezüge gemäß § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, die sonstigen Bezüge gemäß § 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sowie alle anderen aufgrund des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gewährten Leistungen einschließlich der Aufwandsentschädigungen. Für die Festsetzung der Besoldung übernimmt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg die in Absatz 2 und § 2 genannten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.

(2) Die in § 4 Absatz 2 Satz 5, § 9 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 4 und § 58 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten sowie in sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeiten für die Festsetzung von Bezügen bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 2