Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 40 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben:

internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,

Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege und

Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.

§ 39 § 41